Kaufen ist effizienter, als selber gründen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer GmbH oder UG führen wollen, stehen grundsätzlich vor der Wahl, Ihre Gesellschaft selbst zu gründen oder eine Mantelgesellschaft zu kaufen. Die Möglichkeit, eine auf Vorrat gegründete Gesellschaft mit Erlaubnis nach § 1 AÜG zu erwerben, besteht leider nicht mehr, da die Agentur für Arbeit reinen Vorratsgesellschaften keine entsprechende Erlaubnis mehr erteilt. Für Selbständige ohne juristischen Hintergrund ist der Kauf einer Mantelgesellschaft nicht nur die deutlich schnellere, sondern in aller Regel auch die wirtschaftlichere Alternative. Das Agio, also das Aufgeld, das Sie für eine solche Gesellschaft zusätzlich zum Stammkapital entrichten, fällt meist deutlich niedriger aus, als die Beratungskosten nebst Notar- und Gerichtsgebühren, die bei einer Eigengründung auf Sie zukämen. Darüber hinaus besitzt die Gesellschaft bereits die begehrte unbefristete Erlaubnis nach § 1 AÜG.

Branchenspezifische Vorteile für Zeitarbeitsunternehmen beim Kauf einer GmbH oder UG

Wenn Sie als Personaldienstleister auch Arbeitnehmer verleihen wollen, reicht es nicht, einfach ein Gewerbe anzumelden. Sie benötigen dann zusätzlich eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 AÜG. Die Beantragung ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der sich über Monate hinziehen kann. Vorher dürfen Sie aber keinesfalls tätig werden, da die Arbeitnehmerüberlassung ohne gültige behördliche Erlaubnis sowohl für den eigenen Betrieb, als auch für den Kunden schwere Sanktionen nach sich zieht. Beim Kauf einer GmbH oder UG, die bereits über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt, ersparen Sie sich die Wartezeit und den bürokratischen Aufwand und können sofort handeln.

Beim Kauf einer GmbH bleibt die Erlaubnis nach § 1 AÜG erhalten

Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) sind juristische Personen, die die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung selbständig erwerben und bei einem Wechsel der Gesellschafter und/oder der Geschäftsführung auch behalten. Die zuständige Arbeitsagentur kann die Erlaubnis nur unter engen Voraussetzungen widerrufen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Unternehmen nicht über die erforderliche Kapitalausstattung verfügt oder die Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 AÜG nicht erfüllen. Auf die Gesellschafter kommt es dagegen nicht an.

Anders als bei Einzelunternehmern spielt auch die Nationalität der Beteiligten keine Rolle, da es bei juristischen Personen genügt, wenn diese ihren Sitz in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Die Geschäftsführer und die Gesellschafter dürfen auch aus Staaten stammen, deren Bürgern die Arbeitsagentur die Erlaubnis sonst gemäß § 3 Abs. 3 AÜG versagen kann.

Der Kauf einer GmbH oder UG bietet sich auch dann an, wenn Sie die Fristverlängerung für die Erlaubnis nach § 1 AÜG nicht rechtzeitig beantragt haben. Sie müssen dann Ihre laufenden Verträge auf die neue Gesellschaft übertragen, können ansonsten mit der Arbeitnehmerüberlassung aber wie gehabt fortfahren.

Wenn Sie sich für den Kauf einer GmbH oder einer UG mit unbefristeter Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung interessieren, dann kontaktieren Sie uns bitte per Telefon oder E-Mail. Wir beraten Sie gerne persönlich und das selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.